Bearbeitungshinweis:
1) Da es sich hier um eine haushaltsneutrale Idee handelt muss für die Unterstützung der Idee nicht geworben werden. Der Fachbereich Tiefbau und Verkehr wird die Anregung überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung wird das Ergebnis auf der Ideenplattform veröffentlicht.
2) 02.06.2020 - Die Wilhelm-Bode-Straße befindet sich innerhalb einer Tempo-30-Zone (Verkehrszeichen 274.1). Innerhalb einer Tempo-30-Zone darf es keine benutzungspflichtigen Radwege geben. Mithin bewegt sich der Radverkehr mit dem motorisierten Individualverkehr auf der Fahrbahn.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m. Bei beidseitig parkenden Pkw und gleichzeitiger Einhaltung eines Sicherheitsabstandes des Radverkehrs zu den parkenden Pkw, kann auf der Wilhelm-Bode-Straße nicht mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand überholt werden. Folglich besteht bereits ein gesetzliches Überholverbot.
Nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu den §§ 39 bis 43 sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben nicht anzuordnen. Dies entspricht dem Grundsatz: "So wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viele wie nötig".
Das Verkehrszeichens 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen durch mehrspurige Fahrzeuge) soll vor allem an engen und unübersichtlichen Stellen sowie Gefäll- und Steigungsstrecken angebracht werden, an denen das Überholen von Fahrrädern, Motorrädern und anderen ein- und mehrspurigen Fahrzeugen punktuell nicht möglich ist.
Das Überholen von einspurigen Fahrzeugen durch mehrspurige Fahrzeuge ist auf der Wilhelm-Bode-Straße, aufgrund der Gegebenheiten, in Gänze bereits gesetzlich verboten. Das Aufstellen von weiteren Verkehrszeichen ist daher nicht erforderlich.