Nächster Vorschlag

Leinenzwang für Hunde in Parks

"Hunde sind von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, in der dunklen Jahreszeit bis zum Einbruch der Dämmerung in Parkanlagen an der Leine zu führen. Radfahrer fahren dort in dieser Zeit Schrittgeschwindigkeit."

Begründung:

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Recht, Sicherheit und Ordnung

Sicherung Übergang Hagenring

Einführung eines Tempo 30 vor dem Fußgänger- und Fahrradübergang Heinrichstrasse über den Hagenring, analog dem Übergang Bültenweg über den Rebenring. Der Übergang wird u.a. sehr häufig von Kindern (Schulweg zur Grundschule Heinerstrasse und Kindergartenkindern) genutzt. Es gibt zwar parallel eine Ampel. Allerdings ist die Schaltung sehr kurz und Fußgänger müssen immer in der Mitte warten. Ferner führt die Ampel dazu, dass Autofahrer bei gelb nochmals beschleunigen. Daher würde das Tempo 30 auch bei Nutzung der Ampel nochmals deutlich die Sicherheit für Fahrradfahrer und Fußgänger fördern. Ferner ist die Ampel an Sonn- und Feiertagen nicht in Betrieb.

Bearbeitungshinweis: 
1) Da es sich hier um eine haushaltsneutrale Idee handelt muss für die Unterstützung der Idee nicht geworben werden. Der Fachbereich Tiefbau und Verkehr wird die Anregung überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung wird das Ergebnis auf der Ideenplattform veröffentlicht. 2) Das Ergebnis lautet wie folgt: Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Rebenring, in Höhe des Überganges Bültenweg, war baustellenbedingt und somit nur temporär. Dies vorweggestellt beantwortet die Verwaltung die Anfrage wie folgt: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt. Für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung müssen demnach bestimmte Voraussetzungen nach der StVO erfüllt sein. So muss beispielsweise aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Es liegen keine Hinweise oder Erkenntnisse vor, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um einen Unfallschwerpunkt handelt oder eine Gefahrenlage vorliegt, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigt. Zusätzlich sind bestehende Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen einzubeziehen. Bei dem in Rede stehenden Bereich ist eine Lichtsignalanlage vorhanden an der sicher gequert werden kann. Zudem hat auf Hauptverkehrsstraßen hingegen das Interesse des fließenden Verkehrs besonderes Gewicht, weil diese Straßen ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen können, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind. Dies spiegelt sich grundsätzlich auch im Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) der Stadt Braunschweig wieder, in dem formuliert ist, dass die „Leistungsfähigkeit des Rings, wichtiger Haupteinfallstraßen und bedeutender Hauptverbindungen erhalten bleiben soll." Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist demnach nicht zulässig.