Aufhebung Radwegbenutzungspflicht Hondelager Straße

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Bau das nördlichen Gehwegs an der Hondelager Straße zwischen Kurve und Schulweg in Bevenrode wurde versehentlich oder von Unbefugten ein offensichtlich unpassendes Verkehrszeichen (Zeichen 240, gemeinsamer Geh- und Radweg) montiert.
Das Zeichen 240 ist aus diversen Gründen offensichtlich falsch und kann so nicht angeordnet worden sein:
- die aus losem Kies bestehende Oberfläche des Gehweges ist eindeutig nicht für den Radverkehr geeignet (vgl. VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2, II. 2. b))
- der Gehweg ist mit einer Länge von unter 60 m sehr kurz (vgl. VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2, II. 2. c))
- die Strecke weist mit 2000 KFZ/Tag eine sehr geringe Verkehrslast auf, welche keinesfalls § 45 Abs. 9 Satz 3 erfüllt
- "Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein" (VwV-StVO zu §§ 39 - 42, III. 11. a) aa), vgl. VwV-StVO zu § 40, I.)
Da das Zeichen 240 die Benutzung der Fahrbahn verbietet, erschwert es die Passage dieser 60 m für Radfahrende immens. Radfahrende müssen an dieser Stelle nun abbremsen um auf der mangelhaften Oberfläche nicht zu stürzen. Anschließend muss man sich nach 60 m auf einer Oberfläche mit sehr hohem Rollwiderstand wieder in den fließenden Verkehr einordnen, was ohne diesen "Radweg" nicht nötig wäre.
Meine Idee wäre daher das Zeichen 240 zu demontieren und damit diesen Verstoß gegen die Vorschriften zu beenden. Dies würde des Weiteren die Passage dieser 60 m für Radfahrende sehr erleichtern.
Mit freundlichen Grüßen
ein Radfahrer