Bearbeitungshinweis:
1) Da es sich hier um eine haushaltsneutrale Idee handelt muss für die Unterstützung der Idee nicht geworben werden. Der Fachbereich Tiefbau und Verkehr wird die Anregung überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung wird das Ergebnis auf der Ideenplattform veröffentlicht.
2) 8. Mai 2019 - Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt.
Für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung müssen bestimmte Voraussetzung nach der StVO erfüllt sein. So muss beispielsweise aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Für den genannten Abschnitt der Jasperallee liegen keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.
Im Kreuzungsbereich Jasperallee/Wilhelm-Bode-Straße sind Fußgängerüberwege vorhanden, die Fußgängern eine sichere Querung der Fahrbahnen ermöglicht. Im weiteren Verlauf der Jasperallee in Richtung Herzogin-Elisabeth-Straße bestehen zwei weitere Möglichkeiten die Fahrbahnen über den dortigen Mittelstreifen zu queren. Hierbei muss jeweils nur auf den Verkehr aus einer Richtung geachtet werden, so dass ein Verweilen auf dem Mittelstreifen möglich ist, um Verkehrslücken abzuwarten.
Die dortige innerörtliche Verkehrsführung der Jasperallee ist vergleichbar mit zahlreichen anderen im Stadtgebiet, auf denen auch ohne eine Geschwindigkeitsbeschränkung der Verkehr problemlos funktioniert. Aus den genannten Gründen ist eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zulässig und auch nicht erforderlich.